Abmahnung wegen Filesharing – das ist zu tun

Abmahnungen sind immer eine unangenehme Sache, ganz gleich ob man diese erhält als Angestellter oder Selbständiger, man sollte immer und wirklich in jedem Fall umgehend reagieren.

Sich über die Abmahnungen aufzuregen bringt gar nichts, am Besten cool bleiben und einen Anwalt einschalten der sich auf dem Rechtsbereich des Filesharing gut auskennt.

Abmahnschreiben erhalten – sofort reagieren

Wenn man ein Abmahnschreiben von Sasse & Partner in seiner Post findet, wird häufig der Vorwurf geäußert, dass eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Dies ist in aller Regel mithilfe eines Filesharing-Systems sowie einer P2P Tauschbörse über den eigenen Internetanschluss eventuell möglich. Auf solch eine Abmahnung wegen Filesharing sollte man umgehend reagieren. Ein Abmahnschreiben einfach liegen zu lassen und zu ignorieren, das wäre jedenfalls grob fahrlässig. In einem solchen Fall könnte die Gegenseite eine einstweilige Verfügung gegen den Verursacher betreiben und das könnte horrende Kostenlawinen nach sich ziehen. Dies gilt es in jedem Fall zu vermeiden.

Hierzu muss man auch wissen, dass das Abmahnschreiben nicht zwangsläufig per Einschreiben geschickt werden muss. Auch wenn die eigene IP – Adresse nicht mit der in der Abmahnung genannten übereinstimmt, kann man sich nicht darauf verlassen, dass aufgrund eines Fehlers die Rechtskraft nicht eintritt.

Vorsichtshalber sollte man das Abmahnschreiben von Sasse & Partner entweder Scannen, fotografieren oder kopieren oder an einen Anwalt faxen. Aufgrund dieser Unterlage kann der Anwalt sich ein Bild machen eine detaillierte Kostenaufstellung erstellen. Einige Anwälte erstellen auch ein Pauschalangebot für die gesamte Vertretung, wodurch der Kunde Kostensicherheit hat, bis der Fall abgeschlossen ist.

Unterlassungserklärungen mit Vorsicht angehen

Häufig verschicken die Anwälte neben der schriftlichen Abmahnung auch eine Unterlassungserklärung und drohen ansonsten mit Gerichtsverfahren und hohen, vielfach auch total überzogenen Schadenersatzsummen. Eine Unterlassungserklärung sollte man ohne eine Anwalt zu konsultieren keinesfalls unterschreiben. Eine solche Erklärung gilt lebenslang und die weiteren Folgen hieraus kann man als Laie nicht absehen. Eine solche Unterschrift sollte man nicht voreilig leisten, auch wenn der Druck der Gegenseite noch so hoch ist.

Zudem ist es elementar wichtig, ob die abgemahnte Verletzung überhaupt über die eigene IP-Adresse und den genannten Internetanschluss heruntergeladen wurde. Im Grundsatz erhält nur der Inhaber des Anschlusses eine solche Abmahnung doch auch hier ist ein Irrtum möglich. Des Weiteren könnte es ja auch sein, dass weitere Personen Zugriff auf diesen Anschluss haben und auch dies gilt es herauszufinden.

Kontakte mit der Abmahnstelle am Besten nur über den Anwalt

Sobald man einen Anwalt mit den weiteren Schritten beauftragt hat sollte man sich zurücknehmen. Keine Kontakte zur gegnerischen Seite und schon gar keine Zahlungen jedweder Abmahnsummen sind jetzt geboten. Telefonische Kontakte sollte man unterbinden und sofort auf den Anwalt verweisen. Alles was man unter Androhungen von rechtlichen Schritten sagt könnte im schlimmsten Fall negativ ausgelegt werden.

Beratungen von Laien sollte man ebenfalls meiden, auch wenn sie noch so gut gemeint sind und viele aus Erfahrungen berichten, der eigene Fall könnte völlig anders gelagert sein. Viele angeblich wertvolle Tipps in Internetforen sind zudem verwirrend und führen auf einen falschen Weg. Nur ein versierter Urheber- und Medienrechts – Anwalt kann einen rechtlich fundierten Rat erteilen.